Das sogenannte Heizungsgesetz ist Teil des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Kern ist die 65-Prozent-Regel: Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie laufen. Für bestehende Häuser gilt diese Pflicht aber nicht sofort, sondern erst, wenn Ihre Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat. Die Fristen dafür sind der 30. Juni 2026 für Städte über 100.000 Einwohner und der 30. Juni 2028 für kleinere Kommunen. Funktionierende Bestandsheizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden.
Das Wichtigste in Kürze
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Die 65-Prozent-Regel gilt nur für neu eingebaute Heizungen, nicht für bestehende.
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In Bestandsgebäuden greift sie erst, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt: Fristen 30. Juni 2026 (große Städte) und 30. Juni 2028 (kleinere Kommunen).
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Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung dürfen Sie weiter betreiben und auch reparieren.
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Beim Heizungstausch gibt es mehrere Erfüllungsoptionen und Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren.
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Die Umstellung wird gefördert: bis zu 80 Prozent Zuschuss über die KfW-Heizungsförderung 458.
Was besagt die 65-Prozent-Regel?
Seit dem 1. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. In Neubauten innerhalb ausgewiesener Neubaugebiete gilt das bereits uneingeschränkt. Für alle anderen Gebäude, also den großen Bestand, ist die Pflicht an einen weiteren Schritt gekoppelt: die kommunale Wärmeplanung. Erst wenn Ihre Stadt oder Gemeinde ihren Wärmeplan beschlossen hat, greift die Regel auch bei Ihnen.
Ab wann gilt die Pflicht in meiner Kommune?
Die kommunale Wärmeplanung soll zeigen, welche Wärmeversorgung in Ihrem Ort künftig realistisch ist, etwa ein Fernwärmenetz oder dezentrale Wärmepumpen. Für die Vorlage gelten gesetzliche Fristen:
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Bis 30. Juni 2026: Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung vorlegen. Danach gilt die 65-Prozent-Regel dort auch für neue Heizungen im Bestand.
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Bis 30. Juni 2028: kleinere Städte und Gemeinden. Bis dahin ist der Einbau einer reinen Gas- oder Ölheizung dort grundsätzlich noch möglich, wenn auch nicht empfehlenswert.
Ein verbreiteter Irrtum: Ein beschlossener Wärmeplan setzt die 65-Prozent-Regel nicht rückwirkend oder vorzeitig für bestehende Heizungen in Kraft. Er ist der Startschuss für neu einzubauende Anlagen ab diesem Zeitpunkt. Am Bodensee und in Baden-Württemberg sind viele kleinere Kommunen an eine bereits laufende Wärmeplanung angeschlossen; ein Anruf beim Bauamt schafft im Zweifel Klarheit.
Was passiert mit meiner alten Heizung?
Hier liegt die häufigste Sorge, und sie ist meist unbegründet. Eine funktionierende Bestandsheizung müssen Sie nicht austauschen. Sie dürfen sie weiter betreiben, und Sie dürfen sie reparieren lassen, wenn sie kaputtgeht. Es gibt keine pauschale Austauschpflicht wegen des Alters allein.
Eine ältere Regel bleibt allerdings bestehen: Konstanttemperatur-Heizkessel, die 30 Jahre und älter sind, müssen in der Regel ausgetauscht werden. Ausgenommen sind Brennwert- und Niedertemperaturkessel sowie Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus schon vor Februar 2002 selbst bewohnt haben. Wenn Ihre Heizung irreparabel ausfällt, greifen Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren, in denen Sie eine Lösung finden können.
Welche Erfüllungsoptionen habe ich?
Die 65-Prozent-Vorgabe schreibt keine bestimmte Technik vor. Sie können zwischen mehreren Wegen wählen:
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Wärmepumpe: der häufigste Weg, technisch als vollständige Erfüllung anerkannt. Mehr dazu unter Wärmepumpe.
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Anschluss an ein Wärmenetz: gilt automatisch als erfüllt.
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Biomasse: etwa eine Pelletheizung, unter bestimmten Bedingungen.
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Hybridheizung: eine Wärmepumpe kombiniert mit einem vorhandenen Spitzenlastkessel.
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Gasheizung mit Zukunftsperspektive: zulässig, wenn sie nachweislich mit steigendem Anteil erneuerbarer Gase betrieben wird. In der Praxis ist das oft schwer sicher zu planen.
Welche Option für Ihr Haus die günstigste über die gesamte Lebensdauer ist, hängt von Dämmzustand, Heizflächen und Nutzung ab. Genau diese Abwägung nimmt Ihnen eine unabhängige Energieberatung ab, die keine Anlagen verkauft.
Welche Förderung gibt es für den Heizungstausch?
Der Umstieg auf eine erneuerbare Heizung wird über die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) bezuschusst. Die Bausteine addieren sich bis zu einem Höchstsatz von 80 Prozent:
| Förderbaustein | Satz | Bedingung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | jede förderfähige Heizung auf Basis erneuerbarer Energien |
| Klimageschwindigkeitsbonus | +16 % | nur Selbstnutzer, Austausch einer alten Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung |
| Einkommensbonus | +10 bis +40 % | nur Selbstnutzer, gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen: 40 % bis 30.000 Euro, 30 % bis 40.000 Euro, 10 % bis 50.000 Euro |
| Maximaler Gesamtsatz | 80 % | Summe aller Boni ist gedeckelt |
| Förderfähige Kosten erste Wohneinheit | 28.000 Euro | maximal 22.400 Euro Zuschuss |
Quelle: KfW, Heizungsförderung für Privatpersonen (458). Konditionen für Anträge ab dem 21. Juli 2026, Stand: Juli 2026. Die Summe aller Boni ist bei 80 Prozent gedeckelt. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen für neue Anträge.
Häufige Fragen zum Heizungsgesetz
- Muss ich meine alte Öl- oder Gasheizung austauschen?
- Nein. Eine funktionierende Bestandsheizung dürfen Sie weiter betreiben und auch reparieren. Eine Austauschpflicht besteht nur für sehr alte Konstanttemperaturkessel ab 30 Jahren, mit Ausnahmen für Brennwert- und Niedertemperaturkessel sowie langjährige Selbstnutzer. Die 65-Prozent-Regel betrifft ausschließlich neu eingebaute Heizungen.
- Ab wann gilt die 65-Prozent-Regel für mich?
- In bestehenden Gebäuden erst, wenn Ihre Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat. Städte über 100.000 Einwohner müssen das bis zum 30. Juni 2026, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028. In Neubaugebieten gilt die Regel bereits seit dem 1. Januar 2024.
- Darf ich noch eine neue Gasheizung einbauen?
- Bis zum Stichtag der Wärmeplanung Ihrer Kommune grundsätzlich ja. Danach ist eine reine Gasheizung nur noch zulässig, wenn sie nachweislich zunehmend mit erneuerbaren Gasen betrieben wird. Wegen der ungewissen Preisentwicklung und der Förderung für Alternativen raten viele Fachleute davon ab.
- Wie viel Förderung gibt es für eine neue Heizung?
- Über die KfW-Heizungsförderung 458 bis zu 80 Prozent: 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus beim Austausch einer alten Heizung und ein gestaffelter Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent (40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro, 10 Prozent bis 50.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen). Förderfähig sind maximal 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, also bis zu 22.400 Euro Zuschuss.
Quellen: prüfen Sie unsere Zahlen nach
Die Regeln und Fristen in diesem Ratgeber stammen aus dem Gebäudeenergiegesetz und den offiziellen Programmseiten der KfW, abgerufen im Januar 2026; die Förderzahlen zeigen die Konditionen für Anträge ab dem 21. Juli 2026. Prüfen Sie die Bedingungen gern selbst nach.
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Gebäudeenergiegesetz (GEG): der vollständige Gesetzestext mit der 65-Prozent-Regel und den Übergangsregelungen.
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KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen (458): die offizielle Programmseite mit allen Fördersätzen und Boni.